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Aktenvernichter

Aktenvernichter für Kanzleien und Praxen: Datenschutz im Fokus

· aktualisiert am · Redaktion

Schreibtisch in einer Kanzlei

Mandantenakten, Patientendaten, Schriftverkehr mit Sozietäten und Behörden: In Kanzleien und Praxen fallen besonders schutzwürdige Unterlagen in großer Zahl an. Welche Sicherheitsstufe hier angemessen ist und worauf bei der Organisation zu achten ist.

Warum Kanzleien und Praxen oft die höchste Schutzklasse brauchen

Nach der Logik der DIN 66399 fallen viele Unterlagen aus Kanzleien und Praxen in Schutzklasse 3: Mandantenkorrespondenz mit besonderer Verschwiegenheitspflicht, Gesundheitsdaten oder Unterlagen mit gesetzlicher Geheimhaltungspflicht gehören zu den sensibelsten Dokumentenarten überhaupt. Für diese Kategorie empfiehlt die Norm die feinsten Sicherheitsstufen P-6 oder P-7.

Nicht jede Unterlage in einer Kanzlei erreicht automatisch diese Stufe — interne Organisationsnotizen ohne Mandantenbezug können durchaus niedriger eingeordnet werden. Entscheidend ist eine bewusste Einordnung nach Inhalt statt einer pauschalen Einstufung aller Papiere. Unser Sicherheitsstufen-Finder gibt dafür eine erste Orientierung.

Zentrale versus dezentrale Vernichtung

In größeren Kanzleien und Praxen mit mehreren Arbeitsplätzen ist eine zentrale Sammelstelle mit einem leistungsfähigeren Aktenvernichter oft praktikabler als kleine Geräte an jedem Schreibtisch — sie vereinfacht die Kontrolle darüber, dass tatsächlich alle sensiblen Unterlagen mit der richtigen Sicherheitsstufe entsorgt werden. Wichtig dabei: Zwischen Anfall und Vernichtung dürfen Unterlagen nicht unbeaufsichtigt zugänglich herumliegen.

Wenn externe Dienstleister die Vernichtung übernehmen

Bei sehr großen Mengen ist die Vernichtung durch einen spezialisierten Dienstleister eine Alternative zum eigenen Gerät. Auch hier regelt die DIN 66399 (Teil 3) den Prozess, etwa Anforderungen an sichere Sammelbehälter, Transport und Dokumentation der Vernichtung. Eine schriftliche Bestätigung der durchgeführten, normgerechten Vernichtung ist für die eigene Dokumentationspflicht empfehlenswert.

Datenträger nicht vergessen

Neben Papierakten fallen in Kanzleien und Praxen zunehmend auch elektronische Datenträger an — alte Backup-Festplatten, ausgemusterte Praxisverwaltungssysteme oder USB-Sticks mit Patientendaten. Diese gehören zu den Materialklassen H beziehungsweise E, für die eigene, deutlich kleinere Partikelgrößen als bei Papier gelten. Ein normaler Aktenvernichter reicht dafür in aller Regel nicht aus.

Das Wichtigste in Kürze

  • Mandanten- und Gesundheitsdaten fallen meist unter Schutzklasse 3 (Sicherheitsstufe P-6/P-7).
  • Interne, unpersönliche Notizen können niedriger eingeordnet werden — nicht alles pauschal auf höchste Stufe setzen.
  • Eine zentrale Sammelstelle erleichtert die konsequente Einhaltung der Sicherheitsstufe.
  • Elektronische Datenträger (Materialklasse H/E) brauchen eigene Vernichtungswege, kein Papier-Aktenvernichter reicht dafür.
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Häufige Fragen

Müssen alle Unterlagen in einer Arztpraxis mit P-7 vernichtet werden?

Nicht zwingend jede Unterlage — Gesundheitsdaten fallen aber typischerweise unter Schutzklasse 3, für die P-6 oder P-7 empfohlen wird. Unpersönliche interne Notizen können niedriger eingestuft werden.

Reicht ein externer Aktenvernichtungs-Dienstleister aus Datenschutzsicht?

Ja, sofern der Dienstleister die Vorgaben der DIN 66399 Teil 3 einhält, etwa sichere Sammelbehälter und dokumentierte Vernichtung. Eine schriftliche Bestätigung der Vernichtung ist für die eigene Dokumentation sinnvoll.

Was tun mit ausgemusterten Praxis-Festplatten?

Diese gehören zur Materialklasse H und brauchen eigene Sicherheitsstufen mit deutlich kleineren Partikelgrößen als Papier — ein normaler Aktenvernichter ist dafür ungeeignet, gefragt sind spezialisierte Geräte oder Dienstleister.

Quellen

  • archivieren.org: Schutzklassen und Materialklassen nach DIN 66399
  • tlfdi.de: Orientierungshilfe Datenträgervernichtung entsprechend DIN 66399

Stand: September 2026.

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