Aufbewahrungsfrist
Aufbewahrungsfrist taucht beim Thema Dokumenten- und Wertsachenschutz immer wieder auf. Hier die Einordnung in verständlicher Sprache.
Aufbewahrungsfristen ergeben sich in Deutschland vor allem aus der Abgabenordnung (§ 147 AO) und dem Handelsgesetzbuch (§ 257 HGB) und betreffen Unternehmen, Selbstständige sowie teils auch Privatpersonen (etwa bei der zweijährigen Aufbewahrungspflicht für Handwerkerrechnungen). Je nach Dokumentenart gelten unterschiedliche Fristen — von 6 Jahren für empfangene und versendete Geschäftsbriefe bis zu 8 oder 10 Jahren für Buchungsbelege und Jahresabschlüsse.
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV), das Anfang 2026 in Kraft trat, wurde die Frist für Buchungsbelege wie Rechnungen, Kontoauszüge und Kassenbelege von 10 auf 8 Jahre verkürzt; für Jahresabschlüsse und Bilanzen nach § 257 HGB bleibt es bei 10 Jahren. Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute sind von der Verkürzung ausgenommen und müssen Buchungsbelege weiterhin 10 Jahre aufbewahren. Vor dem Vernichten von Altunterlagen lohnt sich immer ein Blick auf das konkrete Startdatum der jeweiligen Frist sowie die aktuelle Rechtslage, da sich Fristen ändern können.
