§ 147 AO
§ 147 AO taucht beim Thema Dokumenten- und Wertsachenschutz immer wieder auf. Hier die Einordnung in verständlicher Sprache.
§ 147 Abgabenordnung (AO) ist die zentrale steuerrechtliche Vorschrift zu Aufbewahrungspflichten in Deutschland. Sie verpflichtet insbesondere Buchführungspflichtige, Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Buchungsbelege und weitere für die Besteuerung relevante Unterlagen für festgelegte Zeiträume geordnet aufzubewahren, damit sie im Rahmen einer Betriebsprüfung vorgelegt werden können.
Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz wurde die Frist für Buchungsbelege ab 2026 von zehn auf acht Jahre verkürzt; für andere Unterlagenarten wie Bücher und Aufzeichnungen bleiben die bisherigen Fristen bestehen. Wer sich unsicher ist, ob eine Frist bereits abgelaufen ist, sollte im Zweifel eine steuerliche Beratung hinzuziehen, da Fristen erst mit Ablauf des Kalenderjahres der letzten Eintragung zu laufen beginnen und sich bei laufenden Prüfungen verlängern können.
